Allgemeine Geschäftsbedingungen

DEFINITIONEN

  • BEMAtronics GmbH – im Folgenden als „BEMA“ bezeichnet
  • Angebot (OFF) – Ein BEMA-Angebot, das alle Aufwände aufzeigt, die zur Erfüllung der jeweiligen Kundenanfrage benötigt werden. OFF beinhaltet die aktuellen Preise sowie Informationen zur Lieferzeit (LZ), Fertigungskriterien und den Link zu den BEMA AGBs.
  • Bestellung (PO) – Eine Bestellung, die der Kunde BEMA zum Kauf eines oder mehrerer Produkte laut vorangegangenem BEMA-Angebot (OFF) übermittelt.
  • Lieferzeit (LZ) – Die Zeitspanne zwischen der Auftragserteilung und der Lieferung der Produkte an den Kunden. (LZ immer gültig ab Datenklarheit)

BESTELLUNGSANNAHME UND LIEFERZEIT

  • PO‘s müssen auf Grundlage eines gültigen BEMA OFF (30 Tage Angebotsgültigkeit) erfolgen.
  • Zwischenverkauf von Material ist vorbehalten.
  • BEMA kann jede PO annehmen oder ablehnen. Bei Annahme einer PO ist BEMA verpflichtet, die PO zu liefern, und der Kunde ist verpflichtet, die angegebenen Produkte zu kaufen.
  • Eine PO gilt als angenommen, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung (CNF) von BEMA vorliegt.
  • Der Kunde darf eine angenommene PO ohne schriftliche Genehmigung von BEMA weder stornieren noch verschieben. Bei Stornierung werden alle bis dahin bei BEMA entstandenen Aufwände dem Kunden in Rechnung gestellt.
  • Die LZ beginnt mit offizieller Kunden-PO und nach Datenklarheit.
  • BEMA führt für jede PO eine Machbarkeitsprüfung durch (detaillierter Gerber-Daten-Check & CAD-Bearbeitung der PCB erfolgt erst nach offizieller PO). Technische Fragen aus der Prüfung werden schnellstmöglich gelöst.
  • BEMA behält sich das Recht vor, den Preis und die LZ basierend auf den Ergebnissen der technischen Überprüfung zu ändern. Zeitverluste durch die technische Überprüfung können die LZ anpassen.

LIEFERUNG

  • Die Lieferbedingungen werden gemäß dem OFF oder einem zusätzlichen schriftlichen Vertrag zwischen BEMA und dem Kunden vereinbart.
  • Die Lieferbedingungen richten sich nach den zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen INCOTERMS. Sofern keine anderen Bedingungen vereinbart wurden, erfolgt die Lieferung frei Haus (DAP).
  • Falls die vereinbarte LZ nicht eingehalten werden kann, wird BEMA den Kunden schriftlich über die Verzögerung und den neuen Liefertermin informieren.
  • BEMA unternimmt alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen, um die Lieferverzögerung minimal zu halten.
  • Der Kunde hat keinen Anspruch, BEMA Kosten für Folgeschäden, indirekte Schäden oder Strafschäden durch Lieferverzögerungen in Rechnung zu stellen.

PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  • Die Preise sind im OFF ersichtlich und 30 Tage gültig.
  • Die Zahlung muss innerhalb der auf der Rechnung (INV) angegebenen Frist erfolgen. Die Rechnung wird dem Kunden per E-Mail als PDF oder über dessen SAP-System zugestellt.
  • Skonto wird nicht gewährt.
  • Bei Nichteinhalten der Zahlungsfristen wird der Kunde zweimal von BEMA gemahnt. Erfolgt nach der zweiten Mahnung keine Zahlung, kann BEMA Strafzahlungen verrechnen oder rechtliche Schritte einleiten.
  • Das Eigentum an den Produkten bleibt bis zur vollständigen Bezahlung bei BEMA.

HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG

  • BEMA garantiert, dass die Produkte innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung bei geeigneten Lagerungsbedingungen verwendet werden können.
  • Der Kunde muss Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist und spätestens 7 Tage nach Entdeckung schriftlich melden. Jede Mängelrüge muss eine Beschreibung des Mangels, ein Foto, die BEMA-Seriennummer, die PO-Nummer und die Menge der betroffenen Baugruppen enthalten.
  • BEMA hat das Recht, die Mängelursache zu untersuchen, einschließlich zerstörender Tests an den Baugruppen. Diese Untersuchung kann bis zu 180 Tage dauern.
  • Der Kunde stimmt zu, BEMA bei der Untersuchung zu unterstützen, z. B. durch Bereitstellung von Informationen und Zugang zu Lager- und Einsatzbereichen.
  • BEMA haftet nicht für Baugruppen, die unsachgemäßer Handhabung, Lagerung, Verwendung, Missbrauch oder unbefugter Reparatur ausgesetzt wurden.
  • Baugruppen, die unter extremen Bedingungen betrieben werden (hohe/niedrige Temperaturen, hohe Luftfeuchtigkeit ohne Schutzbeschichtung), sind von der Haftung ausgeschlossen.
  • BEMA haftet nicht für Baugruppen, die einen von BEMA durchgeführten Funktionstest oder EOL-Test gemäß Kundenanweisungen bestanden haben.
  • Für Transportschäden und falsche Handhabung beim Kunden übernimmt BEMA keine Haftung.
  • BEMA haftet nicht für vom Kunden beigestellte Bauteile oder für Bauteile, die auf Kundenwunsch über Broker beschafft wurden.

FERTIGUNGSKRITERIEN

  • Sofern nicht anders vereinbart, entsprechen die gelieferten Baugruppen den Abnahmekriterien für elektronische Baugruppen gemäß IPC-A-610.
  • Bedingungen für vom Kunden beigestellte Bauteile:
    • Mindestens 5 bis 10 % Übermenge erforderlich.
    • Reklamationen zu beschädigten beigestellten Bauteilen lehnt BEMA ab, da BEMA nach IPC- oder Kundenvorgaben arbeitet und keinen Einfluss auf das Kundenmaterial hat.
    • BEMA garantiert nicht die Einhaltung der MSL-Spezifikationen für beigestellte Bauteile.

HÖHERE GEWALT

  • BEMA haftet nicht für Schäden aufgrund von Verzögerungen oder Versäumnissen, die auf Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb der Kontrolle von BEMA liegen und die Vertragserfüllung verhindern. Beispiele sind Krieg, staatliche Maßnahmen, Embargos, Streiks, Unfälle, Brände, Verspätungen von Spediteuren, Überschwemmungen oder staatliche Beschlagnahme.